Ab dem 28. Juni 2025 müssen in der gesamten EU Produkte und Dienstleistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie barrierefrei zugänglich sein. Grundlage dafür ist die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act, EAA), die in Deutschland durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt wurde.
Ziel ist, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen – auch im Handel. Das betrifft sowohl digitale Services im Internet als auch stationäre Systeme wie Bezahlterminals, Geldautomaten, Fahrkarten- und Check-in-Automaten. Für alle neu in Verkehr gebrachten Geräte gilt ab Mitte 2025 die Pflicht zur Barrierefreiheit.
Was genau gilt im Handel?
Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) fällt die Dienstleistung „Waren kaufen“ nicht unter das BFSG. Damit sind Self-Checkout-Kassen selbst nicht unmittelbar betroffen – wohl aber die Zahlungsterminals, die mit ihnen verbunden sind. Diese sogenannten EFT-Terminals müssen künftig barrierefrei bedienbar sein, zum Beispiel über zwei sensorische Kanäle (z. B. Touch und Audio).
Der Payment-Anbieter Verifone hat bereits erste BFSG-konforme Terminals vorgestellt, die Nutzerinnen und Nutzer mit akustischen Anweisungen durch den Bezahlvorgang führen. Für bestehende Geräte gilt ein Bestandsschutz bis 2030.
Zehn Arten von Behinderungen im Fokus
Die BFSG-Verordnung berücksichtigt zehn Formen von Behinderungen – darunter eingeschränktes Seh-, Hör- oder Sprachvermögen, Farbenblindheit, motorische Einschränkungen oder kognitive Beeinträchtigungen. Für jede dieser Gruppen sind geeignete assistive Technologien vorgesehen, etwa Sprachausgabe, Taststeuerung mit haptischem Feedback oder kontrastreiche Darstellungen.
Der Handel muss mitdenken
Auch wenn Self-Checkouts derzeit nicht direkt erfasst sind, fordert Dr. Rainer Eckert ein ganzheitliches Verständnis von Barrierefreiheit:
Nicht nur das Bezahlterminal, sondern auch der gesamte Warenerfassungsprozess müsse barrierefrei bedienbar sein. Dazu gehören beispielsweise Sprachsteuerung, vergrößerte Displays oder logisch strukturierte Benutzeroberflächen.
Die Firma ITAB arbeitet – gemeinsam mit Herstellern assistiver Technologien – an den ersten komplett barrierefreien Self-Checkout-Lösungen, die auf der EuroCIS 2025 vorgestellt werden sollen. Auch andere Anbieter wie Pan Oston entwickeln Systeme, die alternative Bedienoptionen über physische Tasten oder Audioführung bieten.
Onlinehandel: Barrierefreiheit wird Pflicht
Das BFSG betrifft auch den E-Commerce. Online-Shops müssen ab Juni 2025 so gestaltet sein, dass sie von allen Menschen genutzt werden können – einschließlich der Bezahlfunktionen. Das umfasst unter anderem:
- eine barrierefreie Navigation,
- Alternativtexte für Bilder,
- anpassbare Schriftgrößen,
- kontrastreiche Farbgestaltung sowie
- Kompatibilität mit Screenreadern.
Das EHI Retail Institute rät Händlern, ihre Websites frühzeitig zu prüfen und anzupassen, um rechtzeitig konform zu sein. Der Onlinehandel ist besonders wichtig für ältere und mobil eingeschränkte Menschen, die so selbstständig einkaufen können.
Proaktives Handeln lohnt sich
Barrierefreiheit ist keine einmalige Aufgabe, sondern ein fortlaufender Prozess. Sie verbessert nicht nur die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, sondern erhöht insgesamt die Benutzerfreundlichkeit und Kundenzufriedenheit.
Dr. Eckert und andere Branchenexperten sind sich einig:
Das BFSG sollte nicht als bürokratische Hürde verstanden werden, sondern als Chance für Innovation und Inklusion. Unternehmen, die frühzeitig handeln, gewinnen neue Kundengruppen, stärken ihre Marke und leisten gleichzeitig einen Beitrag zu mehr gesellschaftlicher Teilhabe.
Quelle: stores + shops, Ausgabe 06/2024, EHI Retail Institute
Autor: Winfried Lambertz
Titel des Artikels: „Handel steht in der Pflicht – Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“
Die Darstellung des Artikels erfolgt mit freundlicher Genehmigung des EHI.
